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BGH entscheidet für Mieter
Der Verzicht auf vorzeitige Kündigung in Mietverträgen ist meist nicht durchsetzbar
Häufig taucht in Mietverträgen eine Klausel auf, die dem Mieter untersagt, vor Ablauf einer bestimmten Zeit, meist ein Jahr, zu kündigen.
Diese Klausel ist laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (BHG) nur gültig, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt werden (Aktenzeichen: VIII ZR 30/08). Beispielsweise muss der Mieter dafür ebenfalls einen Nutzen aus dieser Vereinbarung ziehen können. Oft hat er diesen jedoch nicht und wird durch die Verzichtsklausel dazu noch unangemessen benachteiligt.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage eines Vermieters, dessen Mieterin vor Ablauf der vereinbarten Zeit auszog und sich weigerte, für die verbleibende Miete aufzukommen. Der Vermieter zog daraufhin vor Gericht. Nicht nur das zuständige Amts- und das Landgericht wiesen die Klage ab, sie wurde in obigem Gerichtsurteil vom BGH bestätigt.
Nur bei Mietverträgen mit einer Staffelmiete und einer Regelung im Vertrag, welche dem Mieter dienlich ist, darf ein Mietverzicht zum Einsatz gebracht werden, so die Begründung des Urteils durch die Richter.
Eine genaue Beschreibung dieses Nutzens für den Mieter steht allerdings noch aus.
Quelle u.a. www.test.de
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