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Graffiti ist je nach Lage zu dulden

Graffiti muss nicht immer von der Hausfront beseitigt werden


Häufig kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter, weil der Mieter eine Beseitigung von Graffiti "Kunstwerken" von der Vorderseite des Mietshauses fordert. Dies ist aber nur durchsetzbar, wenn das Mietobjekt in einer Gegend steht, in der solche Wandmalereien eher unüblich sind.
In bestimmten Milieus seien Graffitis normal und ortsüblich, entschied das Amtsgericht Leipzig (Az.: 20 C 526/04). Eine Mietminderung daher nicht obligatorisch.

Mietminderungen können durchgesetzt werden, wenn der Vermieter nicht auf das Gesuch der Mieter auf Reinigung der Fassade reagiere, legten sowohl das Amtsgericht Hamburg (Az.: 44 C 209/03), sowie das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg fest. Es muss sich allerdings um ein Wohnviertel handelt, in dem Wandschmierereien aus dem Rahmen fallen würden. Mehr als drei bis fünf Prozent Minderung wären jedoch nicht gerechtfertigt.

In bestimmten Wohngebieten stellen Graffitis tatsächlich einen Mietmangel dar, den der Vermieter beheben muss, auch wenn ihn das teuer zu stehen kommt. Eine Reinigung kostet etwas 1000 Euro pro Quadratmeter Hauswand. Und diese Kosten darf der Vermieter nicht als Reinigung auf die Betriebskosten umlegen, da es sich hierbei um Instandhaltungskosten handelt, so das Amtsgericht Köln (Az.: 222 C 120/99).

Wenn der Vermieter auf Fristsetzungen nicht reagiert und der Gang vor das Gericht keine gewünschte Option ist, können sich Mieter an ihre Kommune wenden. In einigen sind die Eigentümer dazu verpflichtet, solche Makel zu beseitigen, aber sie müssen natürlich von diesem Makel in Kenntnis gesetzt werden. Erst dann können sie den Vermieter in die Verantwortung nehmen.

Speziell für die Kosten der Entfernung von Graffitis kann eine Gebäudeversicherung eintreten. Ob diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, ist noch nicht abschliessend geklärt worden.


Quelle u.a. www.welt.de
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