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Mietkaution nicht einfach anbrechen

Mietkaution darf nur in bestimmten Fällen von den Vermietern angerührt werden


Gerät ein Mieter mit den Zahlungen der Miete in Rückstand, ist dies noch kein Grund für den Vermieter, den ausstehenden Betrag von der gezahlten Kaution abzuziehen. Das Sparbuch, auf dem die Mietsicherheit verwaltet wird, darf nicht so schnell aufgelöst werden.

Der Vermieter hat bei Mietrückständen die Möglichkeit, den Mieter zur Zahlung zu verklagen, um so einen Titel gegen diesen zu erwirken.

Die Mietkaution darf in folgenden Fällen angetastet werden:

-  Rückstand bei der Miete
-  eine geforderte und nicht beglichene Nachzahlung aus der   Nebenkostenabrechnung
-  oder eine nicht berechtigte Minderung der Miete durch den Mieters.

Ein Vermieter, der an die Mietsicherheit seines Mieters ging, ohne dass er dazu berechtigt war, wurde vom Amtsgericht in Bad Homburg dazu verpflichtet, die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren seines Mieters zu übernehmen (Az.: 2 C 2426/06). Die Richter gaben dem Mieter Recht.


Quelle u.a. http: news.immobilo.de
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