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Pauschal-Genehmigung nicht ausreichend

Ein Umzugsunternehmen richtet ein Halteverbot für einen Umzug ein - am Umzugstag steht ein Wagen in dieser Halteverbotszone, der Abschleppdienst wird gerufen. Kurz vor Eintreffen des Abschleppfahrzeugs fährt der Halter sein Fahrzeug noch weg, die Kosten für den Einsatz des Dienstes (154,57 Euro) soll der Mann dann aber dennoch zahlen.

Glück für den Fahrzeughalter: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Forderung für unzulässig erklärt. Nicht etwa, weil das Halteverbot nach Angaben des Mannes zu spät aufgestellt worden sei, sondern weil das Umzugsunternehmen die Schilder mit einer Pauschal-Genehmigung aufgestellt hatte.
Diese Genehmigung räumte dem Umzugsunternehmen pauschal für ein Jahr das Recht zur Einrichtung von Halteverboten ein, die Schilder wurden von der Verkehrsbehörde gestellt, eine individuelle Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde sei nicht notwendig.

Das sah das Gericht jetzt jedoch anders und urteilte, dass ein privates Umzugsunternehmen amtliche Verkehrsschilder nicht einfach aufstellen dürfe, die oben beschriebene Pauschal-Genehmigung zu einem Schein-Verwaltungsakt führe und allein die Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde verkehrsregelnde Anordnungen geben darf.

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Quelle u.a. www.auto-medienportal.net
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