Neues Urteil zum Thema mobile Halteverbotsschilder: Ein KFZ-Halter hatte Einspruch gegen das Abschleppen seines Wagens aus einer moblien Halteverbotszone erhoben. Als Grund hatte er ein verdrehtes Schild angegeben. Er argumentierte, dass man die Halteverbotszone so nicht mehr erkennen könne. Dem hat das Landgericht Münster nun wiedersprochen. Obwohl das Halteverbotschild verdreht war, bestand die Gültigkeit der Zone. Anders läge der Fall, wären die Schilder versetzt oder gar umgekippt. Somit war der Abschleppvorgang rechtens.